Allgemeine Informationen

Mit der Patientenverfügung weist der Patient im Falle seiner Einwilligungsunfähigkeit den Arzt an, bestimmte medizinische Behandlungen nach seinen/ihren persönlichen Vorstellungen vorzunehmen oder zu unterlassen.

Trotz einer Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch ist man nicht dazu verpflichtet, eine Patientenverfügung zu erstellen. Hat man sich jedoch im Vorfeld genaue Gedanken über dieses Thema gemacht, weist man einen Bevollmächtigten im Falle einer Entscheidungsunfähigkeit an, sich an die Patientenverfügung zu halten.

Besteht zwischen Arzt und Betreuer/Bevollmächtigtem ein Konsens bezüglich des Patientenwillens, muss das Betreuungsgericht nicht hinzugezogen werden. Gibt es keine schriftliche Erklärung, so ist es die Aufgabe des Bevollmächtigten/des Betreuers den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im Anschluss eine Entscheidung zu fällen. Es bietet sich daher an, nahe Angehörige und Peronen seines/ihres Vetrauens mit einzubeziehen.

Bei der Erstellung der Patientenverfügung ist zu bachten, dass eine Einsichts- und Urteilsfähigkeit vorhanden ist, rechtlich zulässige Forderungen gestellt werden (z.B. keine Forderung zur aktiven Sterbehilfe), dies schriftlich erfolgt und die Verfügung regelmäßig aktualisiert wird. Es empfielt sich die Patientenverfügung ein mal im Jahr neu zu unterscheiben, um zu signalisieren, dass dies den aktuellen Wünschen entspricht.

Eine Patientenverfügung sollte folgende Inhalte erfassen:

  • Warum wurde die Verfügung erstellt und weshalb wurde sich mit dem Thema beschäftigt
  • Wann soll die Verfügung zum Einsatz kommen
  • Was soll getan und unterlassen werden

Weitere Informationen und Bausteine zur Erstellung einer Patientenverfügung erteilt das Bundesministerium der Justiz unter folgendem Link:

Patientenverfügung